Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

Änderung der AGBs

Wir haben unsere AGB für die Lieferung von Gas aufgrund neuer rechtlicher Rahmenbedingungen angepasst. Natürlich informieren wir alle Kund:innen rechtzeitig über jede Änderung unserer AGBs schiftlich bzw. per E-Mail. Damit du immer den besten Überblick hast, haben wir dir eine Gegenüberstellung unserer AGBs gültig ab 01.01.2024 mit der Vorversion erstellt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Gas

der oekostrom GmbH für Vertrieb, Planung und Energiedienstleistungen, Laxenburger Straße 2, 1100 Wien (oekostrom) +43 5 0575 555 E-Mail: office@oekostrom.at www.oekostrom.at

wirksam ab 01.01.2024

Präambel

Diese AGB gelten für die Belieferung von oekostrom Kunden mit Gas. oekostrom GmbH für Vertrieb, Planung und Energiedienstleistungen (im Anschluss „oekostrom“ genannt) hält ausdrücklich fest, dass die in diesen AGB verwendete Anrede „Kunde“ für Kundinnen und Kunden bzw. „Verbraucher“ für Verbraucherinnen und Verbraucher gem. § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG gleichermaßen steht.

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1  Vertragsgegenstand ist die Belieferung des Kunden mit Gas an den im Vertragsangebot bezeichneten Zählpunkt(en) für dessen Eigenbedarf durch oekostrom.

1.2  Die Belieferung erfolgt über das öffentliche Gasnetz. Die Netzdienstleistungen selbst obliegen dem Netzbetreiber und sind nicht Inhalt des Vertrags.

§ 2 Lieferbeziehung, Vertrag, Änderung der AGB, Vollmachten

2.1 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Vertragsanbotes des Kunden binnen zwei Wochen durch oekostrom zustande. Kunden können sämtliche relevanten Willenserklärungen für die Einleitung und Durchführung des Wechsels elektronisch, im Wege einer von oekostrom eingerichteten Website, formfrei vornehmen, soweit die Identifikation und Authentizität des Kunden sichergestellt sind. Sofern nichts anderes vereinbart wird, beginnt die Belieferung vorbehaltlich etwaiger Bindungsfristen bestehender Gaslieferverträge gemäß den Marktregeln zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Vertragsannahme.

2.2 oekostrom ist (unbeschadet der Grundversorgung gemäß § 12 dieser AGB) berechtigt, das Vertragsanbot ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder die Vertragsannahme vom Erlag einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nach Maßgabe von § 3 der AGB abhängig zu machen.

2.3 Der Kunde erhält durch den Vertrag das Recht und die Pflicht, hinsichtlich seiner Anlage mit den im Vertrag genannten Zählpunkt(en) seinen gesamten Bedarf an Gas von oekostrom zu beziehen.

2.4 Der Kunde erteilt oekostrom im Rahmen des Vertragsabschlusses den Auftrag und die Vollmacht, seinen bisherigen Gasliefervertrag zu kündigen und zu ersetzen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Belieferung des Kunden mit Gas sicherzustellen.

2.5 Für den Fall, dass mit dem Kunden eine Gesamtrechnung von Energie und Netz vereinbart wird, bevollmächtigt der Kunde im Rahmen des Vertragsabschlusses oekostrom, mit dem Netzbetreiber das Vorleistungsmodell zu vereinbaren. Danach legt der Netzbetreiber seine Rechnung an oekostrom, die ihrerseits eine Rechnung über Energielieferung und Netznutzung an den Endverbraucher ausstellt. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an oekostrom. Teilzahlungen des Kunden werden anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. Die Vereinbarung dieses Modells ändert nichts an den zivilrechtlichen Verhältnissen, so dass der Kunde bei nicht fristgerechter Zahlung vom Netzbetreiber direkt in Anspruch genommen werden kann.

2.6 Der Vertrag kommt unter Zugrundelegung dieser AGB zustande. oekostrom ist zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt. Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder, sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit oekostrom vorliegt, per E-Mail an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt. Sofern der Kunde den Änderungen der AGBs nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserklärung schriftlich widerspricht, werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem von oekostrom mitgeteilten Zeitpunkt für die bestehenden Verträge wirksam. Widerspricht der Kunde binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserklärung schriftlich, so endet der Gasliefervertrag zu dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Widerspruchserklärung – folgenden Monatsletzten.

Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die eintretenden Folgen im Rahmen der Änderungserklärung besonders hinzuweisen.

§ 3 Sicherheitsleistung, Vorauszahlung

3.1 Sobald sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde, ist oekostrom berechtigt, eine Sicherheitsleistung (Barsicherheit oder Bankgarantie) oder Vorauszahlung in Höhe von 3 monatlichen Teilbeträge zu verlangen.

Der Kunde hat nach einem Jahr Vertragslaufzeit ab Erlegung Anspruch auf Rückgabe der Sicherheitsleistung bzw. Beendigung der Vorauszahlung, soweit in diesem Jahr kein Zahlungsverzug des Kunden eintritt. Bei Beendigung des Vertrages sind die Sicherheiten dem Kunden auszufolgen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist.

3.2 Bei Zahlungsverzug verlängert sich die Dauer der Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung um ein weiteres Jahr.

3.3 oekostrom kann sich aus der Sicherheitsleistung bedienen, wenn der Kunde in Verzug ist und nach einmaliger Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

3.4  Wird um eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung ersucht, hat der Kunde stattdessen das Recht auf Nutzung eines Prepaymentzählers, soweit dies sicherheitstechnisch möglich ist. Das Recht des Kunden auf Grundversorgung gemäß § 12 der AGB bleibt davon unberührt. Die Installation eines Prepaymentzählers richtet sich nach den AGB des Netzbetreibers, wobei oekostrom diese Information zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln wird.

§ 4 Gaspreis, Änderung der Entgelte

4.1 Die für die Belieferung von oekostrom verrechneten Energiepreise sind Nettopreise. Der Energiepreis besteht aus einem allfälligen verbrauchsunabhängigen Grundpreis (Kundenservice, Abrechnung und IT, Marketing, etc.) und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (insbesondere Gasbeschaffung). Die für den Vertrag maßgeblichen Preise für Gas sind im Produktblatt des vom Kunden bestellten Produkts festgelegt, das dem Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses zur Verfügung gestellt wurde. Der Kunde ist – neben dem Energiepreis – verpflichtet, sämtliche unmittelbar oder mittelbar mit der Gaslieferung an den Kunden zusammenhängende, durch Gesetz, Verordnung und/oder sonstige behördliche/hoheitliche Verfügung bestimmte bzw. auf derartige Verfügungen zurückzuführende Steuern, öffentliche oder sonstige Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge, Förderverpflichtungen wie insbesondere Umsatzsteuer, Gebrauchsabgaben, zu bezahlen.

Diese werden – sofern und nur insoweit diese anfallen – unter Fortbestand des Gasliefervertrags ebenfalls an den Kunden weitergegeben und sind von diesem an oekostrom zu bezahlen. Dies gilt auch bei Neueinführungen von mittelbar und unmittelbar mit der Gaslieferung an den Kunden zusammenhängenden, durch Gesetz, Verordnung und/oder sonstige behördliche/hoheitliche Verfügung bestimmten bzw. auf derartige Verfügungen zurückzuführende Steuern, öffentlichen oder sonstige Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen, Förderverpflichtungen und Kosten, zu deren Aufwendung und/oder Tragung oekostrom durch Gesetz, Verordnung und/oder sonstige behördliche/hoheitliche Verfügung verpflichtet ist. Die Weiterverrechnung an den Kunden erfolgt an alle Kunden gleichermaßen, und zwar durch Umlegung der gesamten, oekostrom durch die Verfügung entstandenen Kosten auf die einzelnen für Kunden eingekauften und/oder erzeugten kWh, soweit das Ausmaß der Weiterverrechnung nicht ohnedies gesetzlich oder behördlich vorgegeben ist.

4.2 Gegenüber Kunden, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind, ist oekostrom berechtigt, die Preise bei einer Erhöhung der Kosten der Beschaffung von Erdgas den Arbeitspreis (Energie) und Grundpreis (Energie) nach billigem Ermessen anzupassen. Im Falle einer Preisänderung steht dem Kunden das ordentliche Kündigungsrecht zu. Kunden, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind und nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen werden, werden schriftlich in einem persönlich gerichteten Schreiben oder auf deren Wunsch elektronisch über Entgeltänderungen informiert. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten

§ 5 Messung, Abrechnung, Teilbeträge, Zahlungsverzug

5.1 Die Messung der Gasentnahme des Kunden wird vom Netzbetreiber durchge-führt, was letztlich den konkreten Lieferumfang von oekostrom an den Kunden festlegt.

5.2 Die Abrechnung erfolgt jährlich anhand der vom Netzbetreiber übermittelten Daten. Dem Kunden wird auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung gewährt. Sind intel-ligente Messgeräte installiert, haben Endverbraucher zumindest das Wahlrecht zwi-schen einer monatlichen Abrechnung und einer Jahresrechnung.

5.3 oekostrom ist berechtigt, monatlich oder in größeren Zeitabständen Teilbeträge einzuheben. Der Kunde ist berechtigt, mindestens zehn Teilbeträge pro Jahr zu verlan-gen. Deren Höhe wird auf sachliche und angemessene Weise durch oekostrom auf Basis des Letztjahresverbrauchs und anhand der vereinbarten Preise berechnet. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Gasver-brauchs aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Menge in kWh ist dem Kunden schrift-lich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf der Jah-resabrechnung oder der ersten Teilbetragsvorschreibung erfolgen. Im Falle einer Ände-rung des Verbrauchsverhaltens ist oekostrom berechtigt, die Höhe des Teilbetrages ent-sprechend anzupassen.

5.4 Sofern sich bei der Jahresabrechnung eine Überzahlung seitens des Kunden ergibt, wird diese dem Kunden erstattet oder mit den nächsten Teilbeträgen verrechnet.

5.5 Der Kunde kann gegen Forderungen der oekostrom nur im Fall der Zahlungsun-fähigkeit der oekostrom oder nur mit Forderungen aufrechnen, die im rechtlichen Zu-sammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt sind.

5.6 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses werden Fehlbeträge in Rechnung ge-stellt bzw. Guthaben überwiesen.

5.7 Rechnungsbeträge sind bis zu dem auf der Rechnung vermerkten Fälligkeitsda-tum ohne Abzüge auf ein Konto von oekostrom zur Zahlung fällig. Die Bezahlung erfolgt mittels SEPA-Lastschriftmandat durch oekostrom oder mittels Einzahlung durch den Kunden.

5.8 Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Verständigung des Kunden per Brief, Fax oder E-Mail mitzuteilen, andernfalls gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt, wobei eine gerichtliche Anfechtung grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. oekostrom wird den Kunden auf diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Einwendungen hin-dern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages.

5.9 Für Mahnungen behält sich oekostrom vor, eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,- zzgl. USt. zu verrechnen.

5.10 Vom Kunden verschuldete Kosten von Bankinstituten für widerrufene oder nicht eingelöste Einziehungsaufträge werden dem Kunden nach Aufwand weiterverrechnet.

5.11 Bei Zahlungsverzug ist oekostrom berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Darüber hinaus ist oekostrom berechtigt, den Ersatz anderer, vom Kunden verschuldeter und ihr erwachsener Schäden geltend zu machen, insbesondere die not-wendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbrin-gungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

5.12 Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros behält sich oekostrom vor, eine Bearbeitungsgebühr von bis zu EUR 15,- zzgl. USt. einzuheben. Zusätzlich sind die not-wendigen Kosten des Inkassobüros nach Aufwand zu bezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Inkassogebührenverordnung liegen dürfen. Das in § 1333 Abs. 2 ABGB normierte Angemessenheitsverhältnis bleibt durch diese Bestim-mung unberührt.

§ 6 Datenverarbeitung

6.1 Die persönlichen Daten des Kunden unterliegen dem Datenschutz und werden zur ordentlichen Abwicklung der Geschäftsbeziehung verwendet. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

6.2 Erfordert ein Vertrag die Auslesung samt Verwendung von Stunden- oder Vier-telstundenwerten oder erteilt der Kunde seine Zustimmung zur Auslesung samt Verwen-dung von Stunden- oder Viertelstundenwerten unter Angabe deren Zwecks, ist mit Ver-tragsabschluss bzw. mit Erteilung der Zustimmung die Datenverwendung zulässig.

§ 7 Vertragslaufzeit, ordentliche Kündigung

7.1 Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

7.2 Der Kunde kann den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen von zwei Wochen kündigen. oekostrom kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen ordentlich kündigen. Sind Bindungsfristen vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge jeder-zeit möglich.

7.3 Jede Kündigung ist schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) zu erklären oder elekt-ronisch über die von oekostrom eingerichtete Website formfrei vorzunehmen.

§ 8 Rücktrittsrechte bei Verbrauchergeschäften

8.1 Konsumenten im Sinn des KSchG, die ihre Vertragserklärung nicht in den Räum-lichkeiten von oekostrom bzw. auf einer Messe abgegeben und die Geschäftsbeziehung nicht selbst angebahnt haben, sind gemäß § 3 KSchG und § 11 FAGG berechtigt, vom Vertragsanbot bis zum Zustandekommen des Vertrags zurückzutreten. Nach Zustande-kommen des Vertrags kann der Kunde binnen 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.

8.2 Um sein Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Kunde oekostrom mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) über seinen Entschluss, vom Ver-trag zurückzutreten, informieren. Dafür kann er das von oekostrom bereitgestellte Mus-ter-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf der Webseite www.oekostrom.at elektronisch ausfüllen und übermitteln.

8.3 oekostrom hat den Kunden über seine Rücktrittsrechte aufzuklären. Unterbleibt diese Aufklärung, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate. Holt oekostrom die Aufklärungspflicht innerhalb der verlängerten Frist nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält. Hat der Verbraucher nach Aufforderung von oekostrom ausdrücklich erklärt, dass die Dienstleis-tungen oder Lieferungen von Gas während der Rücktrittsfrist beginnen sollen, so hat der Kunde den Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Rücktrittszeitpunkt bereits er-brachten Dienstleistungen oder Lieferungen von Gas im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen oder Lieferungen von Gas entspricht.

§ 9 Einstellung der Versorgung, außerordentliche Kündigung

9.1 oekostrom ist berechtigt, die Belieferung mit Gas bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Anweisung des örtlichen Netzbetreibers zur Unterbrechung des Netzzu-gangs einzustellen oder das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

9.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei groben vertragswidrigen Zuwider-handlungen, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz erfolgter zweimaliger Mahnung unter Setzung einer Nach-frist von jeweils zwei Wochen (sowie allfälligem Hinweis auf Beratungsstellen gemäß § 127 (7) GWG 2011), wobei die 2. Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes erfolgt und den Verweis auf die Folgen einer Abschaltung des Netzzugangs und die damit ein-hergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten hat, bei Manipulation der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen und bei Ab-weisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse bzw. kos-tendeckenden Vermögens, vor.

9.3 Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages werden allenfalls gewährte Boni und Rabatte nachverrechnet.

§ 10 Umzug des Kunden

10.1 Der Kunde verpflichtet sich, oekostrom rechtzeitig über Änderungen seiner Lie-feranschrift zu informieren.

10.2 Im Falle eines Umzugs kann der Kunde ungeachtet einer allfälligen Bindungsfrist den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen.

10.3 Wenn der Kunde ausgezogen oder übersiedelt ist, aber den Vertrag nicht gekün-digt hat, kann oekostrom den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Bis dahin hat der Kunde seinen Vertrag zu erfüllen. Will auf Seiten des Kunden ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Vertrags eintreten, ist dafür die Zustimmung von oe-kostrom notwendig. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraums und unterbleibt eine Ablesung der Messeinrichtung oder wird der Zählerstand zum Zeit-punkt des Vertragseintrittes vom Kunden an den Netzbetreiber oder oekostrom nicht bzw. nicht korrekt bekannt gegeben, so haften der bisherige Kunde und der neue Kunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus dem laufenden Abrechnungszeit-raum.

§ 11 Schadenersatz

11.1 Schadenersatzansprüche richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Be-stimmungen; Schadenersatzansprüche von Unternehmern verjähren jedoch innerhalb eines Jahres.

11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Gegenüber Verbrau-chern im Sinne des KSchG haftet oekostrom auch bei leichter Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000,- pro Schadensfall. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden. Soweit dies gesetzlich erlaubt ist, wird gegenüber Unterneh-mern die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsenentgang, Produktions-ausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen.

11.3 Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbe-treiber sind keine Erfüllungsgehilfen von oekostrom. Sofern sich nicht aus den vorher-gehenden Absätzen etwas anderes ergibt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Leistungsstörungen und die damit verbundenen Erstattungsregelungen.

§ 12 Grundversorgung

oekostrom wird Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer im Sinne des § 7 Z 28 GWG 2011, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Tarif für die Grundversorgung mit Gas belie-fern. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden, die Verbraucher sind, beliefert werden. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht hö-her sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung fin-det. Der Tarif wird im Internet auf der Website der oekostrom veröffentlicht und den Betroffenen, die sich auf die Grundversorgung berufen, bekannt gegeben. oekostrom ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Diese darf bei Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG die Höhe von einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen. Gerät der Verbraucher während 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rück zu erstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 zu ei-ner Vorauszahlung mit Prepaymentfunktion für künftige Netznutzung und Energieliefe-rung, um einer Netzabschaltung zu entgehen, wird die oekostrom die für die Einrichtung der Prepaymentzahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

§ 13 Änderungen von Daten, Zustellungen, Gerichtsstand, Beschwerden, Allgemeines

13.1 Der Kunde ist verpflichtet, oekostrom unverzüglich über Änderungen seiner Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsab-wicklung erforderliche Daten zu informieren oder die Daten selbst im Online-Service mein.oekostrom zu ändern.

13.2 Die Zustellung von Mitteilungen von oekostrom an den Kunden erfolgt rechts-wirksam an die der oekostrom bekanntgegebenen Zustelladresse (Adresse, E-Mail, Fax).

13.3 Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Liefervertrag stehenden Strei-tigkeiten ist Wien. Für Klagen gegen Verbraucher im Sinne des KSchG gilt der gesetzliche Gerichtsstand des Kunden.

13.4 Grundlage dieses Vertrages sind neben den gesetzlichen Vorschriften auch die Netzbedingungen des örtlichen Netzbetreibers, die allgemeinen Bedingungen für Ver-teilernetzbetreiber, die allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche, sowie die Marktregeln in der jeweils gültigen Fassung. Die rechtlichen Grundlagen für den Gasmarkt sind bei der Energie-Control Austria unter www.e-control.at abrufbar. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

13.5 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen unbeschadet § 10 Abs. 3 KSchG der Schriftform (per Brief, Fax oder E-Mail). Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel selbst.

13.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Entsprechendes gilt im Falle der Un-durchführbarkeit einer dieser Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, durch eine solche zu ersetzen, welche der ursprünglichen Bedingung weitgehend entspricht. Das gleiche gilt für den Fall einer Re-gelungslücke. Dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne des KSchG.

13.7 Wünsche, Anregungen oder Beschwerden richten Sie bitte an: oekostrom GmbH, Laxenburger Straße 2, 1100 Wien, T: +43 5 0575 555, E: office@oekostrom.at. Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission und der ordentlichen Ge-richte kann der Kunde Streit- oder Beschwerdefälle der Energie Control Austria, Rudolfs-platz 13a, 1010 Wien vorlegen (www.e-control.at).

13.8 Die jeweils aktuellen AGB und die aktuellen Produktblätter sind unter www.oe-kostrom. at veröffentlicht.