Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

Änderung der AGBs

Wir haben unsere AGB aufgrund neuer rechtlicher Rahmenbedingungen angepasst. Natürlich informieren wir alle Kund:innen rechtzeitig über jede Änderung unserer AGBs schiftlich bzw. per E-Mail. Damit du immer den besten Überblick hast, haben wir dir eine Gegenüberstellung unserer AGBs gültig ab 01.07.2022 mit der Vorversion erstellt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Strom

der MeinAlpenStrom GmbH, Laxenburger Straße 2, 1100 Wien (MeinAlpenStrom) +43 5 0575 555
E-Mail: service@oekostrom.at www.oekostrom.at

wirksam ab 15.11.2022

Präambel

Diese AGB gelten für die Belieferung von MeinAlpenStrom Kunden, die einen Jahresstromverbrauch von max. 100.000 kWh aufweisen und deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird. MeinAlpenStrom GmbH, (im Anschluss „MeinAlpenStrom“ genannt) hält ausdrücklich fest, dass die in diesen AGB verwendete Anrede „Kunde“ für Kundinnen und Kunden bzw. „Verbraucher“ für Verbraucherinnen und Verbraucher gem. § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG gleichermaßen steht.

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Vertragsgegenstand ist die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie aus zertifizierten ökologischen Kraftwerken an den im Vertragsangebot bezeichneten Zählpunkten für den Eigenbedarf durch MeinAlpenStrom. gewährleistet die unabhängige Kontrolle seiner Stromlieferung durch anerkannte Zertifizierungsstellen.

1.2 Die Belieferung erfolgt über das öffentliche Stromnetz. Die Netzdienstleistungen selbst obliegen dem Netzbetreiber und sind nicht Inhalt des Vertrags.

§ 2 Lieferbeziehung, Vertrag, Änderung der AGB, Vollmachten

2.1 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Vertragsanbotes durch MeinAlpenStrom, spätestens aber mit der Aufnahme der Lieferung durch MeinAlpenStrom durch faktisches Entsprechen zustande. Kunden können sämtliche relevante Willenserklärungen für die Einleitung und Durchführung des Wechsels elektronisch, im Wege einer von MeinAlpenStrom eingerichteten Website, formfrei vornehmen, soweit die Identifikation und Authentizität des Kunden sichergestellt sind. Die Belieferung beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromlieferverträge gemäß den Marktregeln zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Vertragsannahme.

2.2 MeinAlpenStrom ist berechtigt, das Vertragsanbot ohne Angabe von Gründen abzulehnen, eine Bonitätsprüfung vorzunehmen sowie die Vertragsannahme vom Erlag einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nach Maßgaben von § 3 dieser AGB abhängig zu machen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit eines Grundversorgungsvertrags.

2.3 Der Kunde erhält durch den Vertrag das Recht, für seine Anlage mit den im Vertrag genannten Zählpunkt(en) den Bedarf an elektrischer Energie von MeinAlpenStrom zu beziehen.

2.4 Der Kunde erteilt MeinAlpenStrom den Auftrag und die Vollmacht, den bisherigen Stromliefervertrag des Kunden zu kündigen und zu ersetzen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie sicherzustellen.

2.5 Für den Fall, dass mit dem Kunden eine Gesamtrechnung von Energie und Netz vereinbart wird, bevollmächtigt der Kunde im Rahmen des Vertragsabschlusses MeinAlpenStrom, mit dem Netzbetreiber das Vorleistungsmodell zu vereinbaren. Danach legt der Netzbetreiber seine Rechnung an MeinAlpenStrom, die ihrerseits eine Rechnung über Energielieferung und Netznutzung an den Endverbraucher ausstellt. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an MeinAlpenStrom. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. Die Vereinbarung dieses Modells ändert nichts an den zivilrechtlichen Verhältnissen, so dass der Kunde bei nicht fristgerechter Zahlung vom Netzbetreiber direkt in Anspruch genommen werden kann.

2.6 Der Vertrag kommt unter Zugrundelegung dieser AGB zustande. MeinAlpenStrom ist zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 80 Abs 2 ElWOG 2010 berechtigt. Diese Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sowie der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderungen werden dem Kunden gemäß den Regelungen des § 80 Abs 2 ElWOG 2010 in einem individuell adressierten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch an die zuletzt bekannt gegebene Adresse mitgeteilt (Änderungserklärung). In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Gleichzeitig ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Sofern der Kunde den Energieliefervertrag nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserklärung kündigt, werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem von MeinAlpenStrom mitgeteilten Zeitpunkt für die bestehenden Verträge wirksam. Kündigt der Kunde den Energieliefervertrag binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserklärung, so endet der Energieliefervertrag zu den bisherigen Vertragsbedingungen mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde bzw. Verbraucher oder Kleinunternehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten namhaft macht und von diesem beliefert wird. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die eintretenden Folgen im Rahmen der Änderungserklärung besonders hinzuweisen.

2.7 Die ökologische Qualität der gelieferten Energie beruht auf der klimafreundlichen und atomkraftfreien Erzeugung in zertifizierten Ökostromkraftwerken. MeinAlpenStrom stellt die elektrische Energie im vereinbarten Ausmaß in der Regelzone, welcher der Zählpunkt des Kunden zugeordnet ist, zur Verfügung. Die technische Funktionalität der Versorgung (Spannung, Frequenz, Ausfallsicherheit, etc.) liegt ausschließlich im Aufgabenbereich des Netzbetreibers und ist von MeinAlpenStrom unbeeinflussbar.

§ 3 Sicherheitsleistung, Vorauszahlung

3.1 Sobald sich der Kunde wiederholt in Zahlungsverzug befindet, ein Insolvenzverfahren oder ein Exekutionsverfahren eröffnet oder bewilligt oder mangels Masse abgelehnt wurde, ist MeinAlpenStrom berechtigt, eine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung in Höhe von 3 monatlichen Teilbeträge zu verlangen. Barkautionen werden zu dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz verzinst. Ist der Basiszinssatz negativ, findet keine Verzinsung von Barkautionen statt.

3.2 Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich am Lieferumfang des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes oder – wenn dem Lieferanten solche Daten nicht vorliegen – am monatsgemittelten Verbrauch, der dem Standardlastprofil des Kunden im Lieferumfang von drei Monaten entspricht. Wenn der Kunde glaubhaft macht, dass sein Bezug erheblich geringer ist, so ist dies vom Lieferanten angemessen zu berücksichtigen. Der Lieferant ist berechtigt, die Vorauszahlungen bei Änderungen der Teilzahlungsbeträge anzupassen.

3.3 MeinAlpenStrom kann sich aus der Sicherheitsleistung schadlos halten, wenn der Kunde in Verzug ist und nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgestellt, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde über einen Zeitraum von sechs Monaten seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3.4 Wird um eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung ersucht, hat jeder Kunde ohne Lastprofilzähler das Recht auf Nutzung eines Prepaymentzählers. Die Rechte gem. § 77 ElWOG bleiben dabei unberührt. Die Installation eines Prepaymentzählers richtet sich nach den AGB des Netzbetreibers. Der Lieferant wird dem Netzbetreiber die zur Einstellung der Prepaymentfunktion erforderlichen Informationen zeitgerecht übermitteln. Im Übrigen gilt § 12 Pkt. 3 der AGB.

3.5. Für Kunden der Grundversorgung gelten die Regelungen des § 12.

§ 4 Strompreis, Änderung der Entgelte

4.1 Die für die Belieferung von MeinAlpenStrom verrechneten Energiepreise sind Nettopreise. Der Energiepreis besteht aus einem allfälligen verbrauchsunabhängigen Grundpreis (Kundenservice, Abrechnung und IT, Marketing, etc.) und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (insbesondere Energiebeschaffung). Die für den Vertrag maßgeblichen Preise für elektrische Energie sind im Produktblatt des vom Kunden bestellten Produkts festgelegt, das dem Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses zur Verfügung gestellt wurde. Der Kunde ist – neben dem Energiepreis – verpflichtet, sämtliche unmittelbar oder mittelbar mit der Energielieferung an den Kunden zusammenhängende, durch Gesetz, Verordnung und/oder sonstige behördliche/hoheitliche Verfügung bestimmte bzw. auf derartige Verfügungen zurückzuführende Steuern, öffentliche oder sonstige Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge, Förderverpflichtungen wie insbesondere Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe, Gebrauchsabgaben, Clearinggebühr, und Kosten, zu deren Aufwendung und/oder Tragung MeinAlpenStrom durch Gesetz, Verordnung und/oder sonstige behördliche/hoheitliche Verfügung verpflichtet ist, zu bezahlen.

4.2 Änderungen der Energieentgelte (Grundpreise Energie und Arbeitspreise Energie) von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern (§ 7 Z 33 ElWOG 2010) mit unbefristeten Verträgen, erfolgen gemäß den Regelungen des § 80 Abs. 2 und 2a Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, sohin im Falle des Eintritts oder Wegfalls von für diese Preise maßgeblichen Umständen. Zu diesen maßgeblichen Umständen zählen insbesondere Neueinführung, Veränderung oder Entfall mit der Energiebelieferung an den Kunden zusammenhängender Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge und Förderverpflichtungen sowie veränderte Kosten der Energielieferung und Energiebeschaffung. Eine Änderung der Energieentgelte hat in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand zu stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen.

4.3 Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer (§ 7 Z 33 ElWOG 2010) werden über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit einer Preisänderung auf transparente und verständliche Weise schriftlich oder, sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit MeinAlpenStrom vorliegt, per E-Mail an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse mindestens einen Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen informiert. Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer sind aus Anlass einer Änderung der Preise gemäß Punkt 4.2. berechtigt, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Im Falle einer Kündigung endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der betreffende Kunde nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten namhaft macht und von diesem beliefert wird. Im letzteren Fall endet das Vertragsverhältnis, mit dem vom Kunden erklärten Zeitpunkt. Der Kunde ist auf sein gesetzliches Kündigungsrecht sowie die eintretenden Folgen im Rahmen des Informations-schreiben über die Preisänderung besonders hinzuweisen.

4.4. Eine Preisänderung gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG erfolgt frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluss sowie erst nach Ablauf der Fristen für allfällige vereinbarte Preisgarantien.

4.5. Gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 1 (1) Z 1 KSchG und keine Kleinunternehmer im Sinne des § 7 (1) Z 33 ElWOG sind, ist MeinAlpenStrom berechtigt, die Preise bei Bedarf nach billigem Ermessen anzupassen.

§ 5 Messung, Abrechnung, Teilbeträge, Zahlungsverzug, Ratenzahlung

5.1 Die Messung der Energieentnahme des Kunden wird vom Netzbetreiber durchgeführt, was letztlich den konkreten Lieferumfang von MeinAlpenStrom an den Kunden festlegt. Der Kunde wird gemäß § 84a Abs 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Vorliegen einer Zustimmung des Kunden diese Viertelstundenwerte zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie für die Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Sinne des § 81a Abs 1 ElWOG 2010 verwendet werden.

5.2 Die Abrechnung erfolgt jährlich anhand der vom Netzbetreiber übermittelten Daten. Dem Kunden wird auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung gewährt. Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endverbraucher zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Abrechnung und einer Jahresrechnung.

5.3 MeinAlpenStrom ist berechtigt, monatlich oder in größeren Zeitabständen Teilbeträge einzuheben. Der Kunde ist berechtigt, mindestens zehn Teilbeträge pro Jahr zu verlangen. Deren Höhe wird auf sachliche und angemessene Weise durch MeinAlpenStrom auf Basis des Letztjahresverbrauchs und anhand der vereinbarten Preise berechnet. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des monatsgemittelten Verbrauches, der dem Standardlastprofil des Kunden im Lieferumfang von drei Monaten entspricht, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilbetragsvorschreibung erfolgen. Im Falle einer Änderung des Verbrauchsverhaltens ist MeinAlpenStrom berechtigt, die Höhe des Teilbetrages entsprechend anzupassen.

5.4 Sofern sich bei der Jahresabrechnung eine Überzahlung seitens des Kunden ergibt, wird diese dem Kunden erstattet oder mit den nächsten Teilbeträgen verrechnet.

5.5 Der Kunde kann gegen Forderungen der MeinAlpenStrom nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit der MeinAlpenStrom oder nur mit Forderungen aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt sind.

5.6 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses werden Fehlbeträge in Rechnung gestellt bzw. ein allfälliges Guthaben überwiesen.

5.7 Rechnungsbeträge sind bis zu dem auf der Rechnung vermerkten Fälligkeitsdatum ohne Abzüge auf ein Konto von MeinAlpenStrom zur Zahlung fällig. Die Bezahlung erfolgt mittels SEPA-Lastschriftmandat durch MeinAlpenStrom oder mittels Einzahlung durch den Kunden.

5.8 Für Mahnungen behält sich MeinAlpenStrom vor, eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,- zzgl. USt. zu verrechnen.

5.9 Vom Kunden verschuldete Kosten von Bankinstituten für widerrufene oder nicht eingelöste Einziehungsaufträge werden dem Kunden nach Aufwand weiterverrechnet.

5.10 Bei Zahlungsverzug ist MeinAlpenStrom berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Darüber hinaus ist MeinAlpenStrom berechtigt, den Ersatz anderer, vom Kunden verschuldeter und ihr erwachsener Schäden geltend zu machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

5.11 Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros behält sich MeinAlpenStrom vor, eine Bearbeitungsgebühr von bis zu EUR 15,- zzgl. USt. einzuheben. Zusätzlich sind die notwendigen Kosten des Inkassobüros nach Aufwand zu bezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Inkassogebührenverordnung liegen dürfen. Das in § 1333 Abs. 2 ABGB normierte Angemessenheitsverhältnis bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

5.12 Verbrauchern im Sinne des 1 Abs. 1 Z 2 KschG und Kleinunternehmern wird auf deren Ersuchen gem. 82 Abs. 2a ElWOG für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung bis zur nächsten Jahresabrechnung eingeräumt. Bei einer Nachzahlung, die mindestens die Höhe von 4 aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht, sowie in begründeten Fällen, wird die Möglichkeit einer monatlichen Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten eingeräumt. Die Regulierungsbehörde (E-Control) kann nähere Modalitäten der Ratenzahlung durch Verordnung festlegen.

§ 6 Datenverarbeitung

6.1 Die persönlichen Daten des Kunden unterliegen dem Datenschutz und werden zur ordentlichen Abwicklung der Geschäftsbeziehung verwendet. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

6.2 Erfordert ein Vertrag die Auslesung samt Verwendung von Stunden- oder Viertelstundenwerten oder erteilt der Kunde seine Zustimmung zur Auslesung samt Verwendung von Stunden- oder Viertelstundenwerten unter Angabe deren Zweck, ist mit Vertragsabschluss bzw. mit Erteilung der Zustimmung die Datenverwendung zulässig.

§ 7 Vertragslaufzeit, ordentliche Kündigung

7.1 Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

7.2 Der Kunde kann den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen von zwei Wochen kündigen. MeinAlpenStrom kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen ordentlich kündigen. Sind Bindungsfristen vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge jederzeit möglich.

7.3 Jede Kündigung ist schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) zu erklären oder elektronisch über die von MeinAlpenStrom eingerichtete Website formfrei vorzunehmen.

§ 8 Rücktrittsrechte bei Verbrauchergeschäften

8.1 Konsumenten im Sinn des KSchG können gemäß § 3 KSchG und § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) von einem Fernabsatzvertrag (§ 3 Z 2 FAGG) oder von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 3 Z 1 FAGG) ohne
Angaben von Gründen zurücktreten. Hat ein Verbraucher im Sinne des KSchG seine Vertragserklärung weder in den vom Lieferanten für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumlichkeiten noch bei einem vom Lieferanten auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann der Verbraucher von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag gemäß § 3 KSchG zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

8.2 Um sein Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Kunde MeinAlpenStrom mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) über seinen Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, informieren. Dafür kann er das von MeinAlpenStrom bereitgestellte Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf der Webseite www.MeinAlpenStrom.at elektronisch ausfüllen und übermitteln. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

8.3 MeinAlpenStrom hat den Kunden über seine Rücktrittsrechte aufzuklären. Unterbleibt diese Aufklärung nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate. Holt MeinAlpenStrom die Aufklärungspflicht innerhalb der verlängerten Frist nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält. Hat der Verbraucher nach Aufforderung von MeinAlpenStrom ausdrücklich erklärt, dass die Dienstleistungen oder Lieferungen von elektrischer Energie während der Rücktrittsfrist beginnen sollen, so hat der Kunde den Betrag zu zahlen, der dem Anteil, der bis zum Rücktrittszeitpunkt bereits erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen von elektrischer Energie im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen oder Lieferungen von elektrischer Energie entspricht.

§ 9 Einstellung der Versorgung, außerordentliche Kündigung

9.1 MeinAlpenStrom ist berechtigt die Belieferung mit elektrischer Energie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Anweisung des örtlichen Netzbetreibers zur Unterbrechung des Netzzugangs einzustellen und das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

9.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei groben vertragswidrigen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz erfolgter zweimaliger Mahnung mit Androhung der Aussetzung der Lieferung und unter Setzung einer Nachfrist von jeweils zwei Wochen und allfälligem Hinweis auf Beratungsstellen gemäß § 82 Abs. 7 ElWOG 2010 sowie auf das Recht auf Grundversorgung gemäß § 77 ElWOG 2010, wobei die 2. Mahnung mittels eingeschriebenen Brief erfolgt und den Verweis auf die Folgen einer Abschaltung des Netzzugangs und die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten – bis zu EUR 30,- – für Abschaltung und Wiederherstellung enthält (qualifiziertes Mahnverfahren gem. § 58 iVm § 82 Abs. 3 ElWOG), bei Manipulation der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen und bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse bzw. kostendeckenden Vermögens, vor.

9.3 Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages werden allenfalls gewährte Boni und Rabatte nachverrechnet.

§ 10 Umzug des Kunden

10.1 Der Kunde verpflichtet sich, MeinAlpenStrom rechtzeitig über Änderungen seiner Lieferanschrift zu informieren.

10.2 Im Falle eines Umzugs kann der Kunde ungeachtet einer allfälligen Bindungsfrist den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen.

10.3 Wenn der Kunde ausgezogen oder übersiedelt ist, aber den Vertrag nicht gekündigt hat, kann MeinAlpenStrom den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Bis dahin hat der Kunde seinen Vertrag zu erfüllen. Will auf Seiten des Kunden ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Vertrags eintreten, ist dafür die Zustimmung von MeinAlpenStrom notwendig. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraums und unterbleibt eine Ablesung der Messeinrichtung oder wird der Zählerstand zum Zeitpunkt des Vertragseintrittes vom Kunden an den Netzbetreiber oder MeinAlpenStrom nicht bzw. nicht korrekt bekannt gegeben, so haften der bisherige Kunde und der neue Kunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus dem laufenden Abrechnungszeitraum.

§ 11 Schadenersatz

11.1 Schadenersatzansprüche richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadenersatzansprüche von Unternehmern verjähren jedoch innerhalb eines Jahres.

11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG haftet MeinAlpenStrom auch bei leichter Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000,- pro Schadensfall. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden. Soweit dies gesetzlich erlaubt ist, wird gegenüber Unternehmern die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsenentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen.

11.3 Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von MeinAlpenStrom. Sofern sich nicht aus den vorhergehenden Absätzen etwas anderes ergibt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Leistungsstörungen und die damit verbundenen Erstattungsregelungen.

§ 12 Grundversorgung

12.1 Diese AGB gelten auch für Kunden, die die Grundversorgung gem. § 77 ElWOG in Anspruch nehmen. Im Übrigen gelten für die Grundversorgung die jeweils landesgesetzlichen Bestimmungen. MeinAlpenStrom ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, diese darf bei Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG die Höhe von einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen. Gerät der Verbraucher während 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Nähere Informationen für die Grundversorgung sowie die gültigen Tarife sind unter www.MeinAlpenStrom.at abrufbar.

12.2 Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung.

12.3 MeinAlpenStrom wird die für die Einrichtung der Prepaymentzahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. MeinAlpenStrom ist berechtigt, dem Kunden allfällige Mehrkosten durch die Verwendung eines Prepaymentzählers gesondert in Rechnung zu stellen, sofern der Zähler auf Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde im Vorhinein darüber schriftlich informiert wurde.

12.4 Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

§ 13 Änderungen von Daten, Zustellungen, Gerichtsstand, Beschwerden, Allgemeines

13.1 Der Kunde ist verpflichtet, MeinAlpenStrom unverzüglich über Änderungen seiner Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Daten zu informieren oder die Daten selbst im Online-Service kundenportal.meinalpenstrom.at zu ändern.

13.2 Die Zustellung von Mitteilungen von MeinAlpenStrom an den Kunden erfolgt rechtswirksam an die der MeinAlpenStrom bekanntgegebene Zustelladresse (Adresse, E-Mail, Fax).

13.3 Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Liefervertrag stehenden Streitigkeiten ist Wien. Für Klagen gegen Verbraucher im Sinne des KSchG gilt der gesetzliche Gerichtsstand des Kunden.

13.4 Grundlage dieses Vertrages sind neben den gesetzlichen Vorschriften auch die Netzbedingungen des örtlichen Netzbetreibers, die allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber, die allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche, sowie die Marktregeln in der jeweils gültigen Fassung. Die rechtlichen Grundlagen für den Strommarkt sind bei der Energie-Control Austria unter www.e-control.at abrufbar. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

13.5 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen unbeschadet § 10 Abs. 3 KSchG der Schriftform (per Brief, Fax oder E-Mail). Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel selbst.

13.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Entsprechendes gilt im Falle der Undurchführbarkeit einer dieser Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, durch eine solche zu ersetzen, welche der ursprünglichen Bedingung weitgehend entspricht. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke. Dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne des KSchG.

13.7 Wünsche, Anregungen oder Beschwerden richten Sie bitte an: MeinAlpenStrom GmbH, Laxenburger Straße 2, 1100 Wien, T: +43 5 0575 555, E: info@meinalpenstrom.at. Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission und der ordentlichen Gerichte kann der Kunde Streit- oder Beschwerdefälle der Energie Control Austria, Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien vorlegen (www.e-control.at).

13.8 Die jeweils aktuellen AGB und die aktuellen Produktblätter sind unter www.MeinAlpenStrom.at veröffentlicht