Freiheit und Sicherheit sind zwei Werte, die unweigerlich in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen und auch schon immer standen. Die Vorzeichen dieses Spannungsverhältnisses haben sich im Verlauf der Jahrhunderte verändert. Eines dieser Vorzeichen, dass die Beziehung der Freiheit und der Sicherheit zueinander betrifft, ist die Klimakrise.

Stichwort: intertemporal

Was ist, wenn der Freiheitsgebrauch heute dafür sorgt, dass Freiheitsgebrauch morgen eingeschränkt wird? Das ist eine Frage, die nicht notwendigerweise die Klimakrise betrifft, aber auch hier einschlägig ist. Sie zielt auf intertemporale Problemfelder ab, also solche, die in einer Beziehung zu vergangenem, gegenwärtigem und zukünftigem Handeln stehen. Auf beiden Seiten der Waagschale liegt hier die Ausübung der Freiheitsrechte, nur einmal in der Gegenwart und einmal in der Zukunft. Umso weiter wir nun der Erderwärmung von 1,5°C entgegenschreiten, umso mehr leidet darunter die Ausübung der Freiheitsrechte in der Zukunft.

Zwei Waagschalen reichen nicht aus

Die Aufgabe, die bevorsteht, ist es hier zwischen den Freiheitsrechten einerseits und weiteren Grundrechten andererseits eine Abwägung vorzunehmen. Dabei geben die Naturwissenschaften den Takt für diesen Drahtseilakt vor. Das ist durchaus ein ähnlicher Umstand, wie er ja gegenwärtig immer noch durch COVID-19 gegeben ist. Es gibt in beiden Fällen eine Obergrenze, die durch gewisse Systeme stemmbar ist, einmal ist es die Natur in ihrem gesamten Umfang und auf der anderen Seite eben Gesundheitswesen diverser Gesellschaften, dieses ist bestimmt und darf nicht überschritten werden. In beiden Fällen ist das zugrunde liegende Fundament ein naturwissenschaftliches. Eben jene Problematiken betreffen wiederum das eingangs erwähnte Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit. Ganz gleich wie Ikarus, da scheinen wir gerade vielleicht aus Übermut, vielleicht aus Naivität heraus, die Grenzen, die es nun mal gibt, zu verkennen.

Maßstabmikado

Handlungen, die heute gegen die Klimakrise gesetzt werden, müssen in ihrem Umfang notwendigerweise am Maßstab des weltweiten Wirkungspotenzials bemessen werden. Das nationale Handeln darf und kann kein nationaler Alleingang sein, sondern muss international ausgerichtet sein. Es muss sich in das Geflecht der völkerrechtlichen Abkommen zum Klima- und Umweltschutz einfügen.

Gleichzeitig bemisst sich das nationale Emissionsbudget anteilsgemäß am globalen Emissionsbudget. Gerade das ist ja etwas, das alle “Krisen” der Gegenwart miteinander gemein haben, sie sind nicht nationaler, sondern transnationaler oder multinationaler Natur. Die Ziele, die sich aus ihnen ergeben, sind also notwendigerweise nur durch einen gemeinsamen Schulterschluss zu erreichen, das gilt eben gerade auch für das globale Emissionsbudget. Es gilt also hier jene Ziele, die am Maßstab der Erde bemessen sind, auf die einzelnen Nationalstaaten hinabzubrechen. Dabei müssen aber auch historische Emissionen beachtet werden.
Die meisten Treibhausgase zeichnen sich durch eine besondere Langlebigkeit aus. Das heißt, dass sie verhältnismäßig lang in der Erdatmosphäre verbleiben und dort ihre Wirkung entfalten. Länder wie etwa China oder Indien hatten bis weit in das 20. Jahrhundert hinein so gut wie keinen Anteil an diesen Emissionen. Addiert man beispielsweise die historischen Emissionen auf, so ergibt sich, dass für diese zu über 50% die USA sowie die Staaten Europas verantwortlich sind, der Anteil Chinas liegt bei weniger als 10% und der Anteil Lateinamerikas und Südasien bei jeweils unter 5 %.

Ein lahmendes System

Verschärfend auf die Klimakrise wirkt sich der politische und rechtliche Umgang mit ihr aus. Im politischen Diskurs ist jedenfalls seit Jahrzehnten ein Zögern und Zaudern beobachtbar. Das ist eine Schlussfolgerung, die auch in Schlussfolgerung von Klimaklagen Eingang findet. Dazu schreibt das deutsche Bundesverfassungsgericht »Umweltschutz [ist] zur Angelegenheit der Verfassung gemacht, weil ein demokratischer politischer Prozess über Wahlperioden kurzfristiger organisiert ist, damit aber strukturell Gefahr läuft, schwerfälliger auf langfristig zu verfolgende ökologische Belange zu reagieren und weil die besonders betroffenen künftigen Generationen heute naturgemäß keine eigene Stimme im politischen Willensbildungsprozess haben.«
Mit anderen Begründungen konkludieren auch der Supreme Court of Ireland und der Oberste Gerichtshof der Niederlande den politischen Umgang mit der Klimakrise.

Verschärfend wirkt sich hier aus, dass die meisten internationalen Abkommen zum Klimaschutz nicht bindend sind, sondern vielmehr auf Goodwill der Parteien angewiesen sind.

Vom Nutzen

Was nützt die Schwächung der nationalen Wirtschaft, wenn diese Schwächung in keiner Verbesserung des Weltklimas resultiert? Diese sinnlose Schwächung transnationaler Unternehmen lässt diese Ressourcen ausbluten, die eigentlich für einen Umbau eben jener Unternehmen hin zu einem ausschließlichen Einsatz nachhaltiger Technologie hin benötigt werden.
Gleichzeitig wird hier die Zielsetzung der Schaffung eines Europas, dass mit Vorbildwirkung klimaneutral ist, klimaneutrale Technik an den Rest der Welt ausliefert, untergraben. Es geht um die Umsetzung der Maßnahmen, nicht um das Schwächen der wirtschaftlichen Triebkräfte. Ich denke, dass hier noch Lücken im Umgang mit dieser Thematik bestehen. Der Kern dieser Problematik ließe sich vermutlich mit der folgenden, nicht ganz ernst gemeinten Frage adressieren: Begehen wir hier vielleicht nicht in einigen Bereichen Selbstmord aus der Angst vor dem Tod?

Was nun?

Ankommen wird es darauf, ein neues Verhältnis zwischen Mensch und Natur zu begründen, das die Natur wirksam schützt, also Sicherheit bietet und auf der anderen Seite allen Menschen maximale Freiheit als conditio sine qua non einräumt. Fest steht jedenfalls, dass es ohne Freiheit nicht geht, der Umgang mit der Natur heute aber auch gerade daher rührt, dass diese keinen hinreichenden Schutz hat bzw. ihr kein hinreichender Schutz eingeräumt worden ist. Wenngleich natürlich die Staatszielbestimmungen seit 1984 den “Umfassenden Umweltschutz” kennen, dieser aber keine Justiziabilität begründet.