Allgemeine Einspeise
Bedingungen
Präambel
Diese AEB gelten für die Lieferung elektrischer Energie aus gemäß Ökostromgesetz anerkannten Ökostromanlagen von Anlagenbetreibern (im Anschluss „Lieferant“ genannt) an die oekostrom GmbH für Vertrieb, Planung und Energiedienstleistungen (im Anschluss „oekostrom“ genannt), sofern diese Anlagen nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen werden und eine Engpassleistung von maximal 50 kW(p) lt. Ökostromanlagenbescheid bzw. Netzzugangsvertrag aufweisen. Oekostrom hält ausdrücklich fest, dass die in diesen AEB verwendete Anrede „Lieferant“ für Lieferantinnen und Lieferanten gleichermaßen steht. Mit dem Abschluss eines Abnahmevertrages leisten oekostrom und der Lieferant einen effektiven Beitrag zum Auf- und Ausbau einer CO2-, atomkraftfreien und dezentralen Stromversorgung.
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrages ist die Abnahme elektrischer Energie aus gemäß Ökostromgesetz anerkannten Ökostromanlagen des Lieferanten durch oekostrom. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der elektrischen Energie aus der Photovoltaikanlage abzüglich des persönlichen Eigenverbrauches und des Eigenbedarfes der Photovoltaikanlage sowie zur (elektronischen) Überlassung sämtlicher Herkunftsnachweise zur freien Verfügung von oekostrom gegen Bezahlung des vereinbarten Preises.
2. oekostrom vermarktet den Strom aus diesen Anlagen gemeinsam mit anderem Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen stammt und ohne atomare oder fossile Energieträger erzeugt wurde.
3. Die Einspeisung der produzierten Energie erfolgt in das öffentliche Stromnetz. Die Netzdienstleistungen selbst obliegen dem Netzbetreiber und sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.
§ 2 Lieferbeziehung und Vertrag
1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme des Angebotes durch oekostrom zustande. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge gemäß der derzeit gültigen Fristen nach ElWOG nach Vertragsannahme. oekostrom ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen nicht anzunehmen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten, mit der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie abzüglich des persönlichen Eigenverbrauchs und des Eigenbedarfs der Anlage an den im Vertrag bezeichneten Zählpunkt.
3. Der Lieferant erteilt oekostrom Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen und zu ersetzen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicherzustellen.
4. Der Vertrag kommt unter Zugrundelegung dieser AEB zustande. oekostrom ist berechtigt, die AEB nach Vertragsabschluss anzupassen oder abzuändern. Änderungen der AEB werden dem Lieferanten schriftlich als Änderungskündigung mitgeteilt sowie auf www.oekostrom.at veröffentlicht. Widerspricht der Lieferant den Änderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen (Verbraucher im Sinne des KSchG: vier Wochen) ab Verständigung des Lieferanten schriftlich, so endet der Vertrag mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Bis dahin gelten die bisher vereinbarten Bedingungen. Widerspricht der Lieferant innerhalb dieser Frist nicht, so werden die neuen AEB zum in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf, wirksam. In der Mitteilung der Änderung der AEB wird der Lieferant über die Bedeutung seiner Entscheidung und deren Rechtsfolgen informiert.
5. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanzgruppe von oekostrom zugeordnet.
6. Die Herkunftsnachweise des Stroms müssen für oekostrom eindeutig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Einspeisetarif nach § 3.1 wird auf Grundlage der Zuteilung der Herkunftsnachweise in der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control gewährt. Wenn die Anlagen von oekostrom aufgrund fehlender Daten oder Unterlagen nicht in der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control angemeldet werden können, behält sich oekostrom vor, statt der Vergütung gemäß § 3.1 das marktübliche Preisniveau für elektrische Energie (EEX phelix base load) zu verrechnen.
7. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control GmbH alleine verantwortlich.
§ 3 Strompreis
1. oekostrom vergütet Nettopreise als Einspeisevergütung für die Abnahme der elektrischen Energie laut Produktblatt. Diese Vergütung erfolgt bei fehlendem Herkunftsnachweis gemäß § 2.6 nicht. Bei Unternehmen wird auf den Rechnungen darauf hingewiesen, dass es gemäß BGBLA.II 369/2013 zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.
2. Die Verrechnung der Netzkosten erfolgt nach den Modalitäten des Netzbetreibers.
3. Der Lieferant hat jegliche im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Abnahmevertrages stehende Kosten, wie die dem Netzbetreiber vom Kunden zu entrichtenden Systemnutzungstarife (unter anderem: Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt, Messentgelt) und Zählpunktpauschalen sowie alle Steuern, Abgaben, Zuschläge, Gebühren und sonstige Abgaben, zu denen oekostrom auf Grund behördlicher oder gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, zu tragen und werden von oekostrom gegebenenfalls bei der Abrechnung berücksichtigt und dem Lieferanten verrechnet.
4. Änderungen des Energiepreises oder der Grundgebühr werden dem Lieferanten schriftlich als Änderungskündigung mitgeteilt. Widerspricht der Lieferant der Preisanpassung innerhalb einer Frist von zwei Wochen (Verbraucher im Sinne des KSchG: vier Wochen) ab Verständigung des Lieferanten schriftlich, so endet der Vertrag mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Lieferant innerhalb dieser Frist nicht, so werden die geänderten Preise zum in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf, wirksam und der Vertrag wird zu den geänderten Preisen fortgesetzt. In der Mitteilung der Preisanpassung wird der Lieferant über die Bedeutung seiner Entscheidung und deren Rechtsfolgen informiert.
§ 4 Messung
1. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass an der Übergabestelle zum öffentlichen Netz ein geeichter Zähler durch den örtlich zuständigen Netzbetreiber installiert wird, welcher die jeweils gelieferte elektrische Energie erfasst.
2. Werden die Messergebnisse oekostrom nicht vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt, verpflichtet sich der Lieferant auf Anfrage durch oekostrom eine Ablesung des Zählers durchzuführen und diesen Zählerstand per Post oder per E-Mail an office@oekostrom.at oder per Fax an oekostrom zu übermitteln. Andernfalls ist oekostrom berechtigt, die Energiemenge auf Grund von Vorjahresergebnissen oder auf Grund von Durchschnittswerten vergleichbarer Lieferanten zu schätzen.
§ 5 Abrechnung
1. Die Abrechnung erfolgt jährlich anhand des vom Netzbetreiber, oder vom Lieferanten gemeldeten, oder durch Schätzung festgestellten Lieferumfangs.
2. oekostrom ist berechtigt, monatlich oder in größeren Zeitabständen Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der Zahlung wird durch oekostrom anhand der tatsächlichen oder geschätzten Vorjahreseinspeisung bzw. nach der durchschnittlichen Einspeisung vergleichbarer Lieferanten festgesetzt, sofern der Lieferant nicht nachweist, dass für das folgende Abrechnungsjahr mit einer höheren Einspeisung zu rechnen ist. Im Falle einer Preisänderung ist oekostrom berechtigt, die Höhe der Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen.
3. Sofern die Jahresabrechnung eine Differenz zugunsten der oekostrom ergibt, wird diese mit der folgenden Abschlagszahlungen gegengerechnet. Sofern die Jahresabrechnung eine Differenz zugunsten des Lieferanten ergibt, wird diese gemeinsam mit der folgenden Abschlagszahlung überwiesen.
4. oekostrom ist berechtigt, die Abschlagszahlungen und die Jahresabrechnungen aus dem Abnahmevertrag mit fälligen Forderungen aus dem oekostrom®-Vertrag über den Strombezug schuldbefreiend gegen zu verrechnen.
5. Das Recht des Lieferanten zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Das Recht zur Aufrechnung für Verbraucher im Sinne des KSchG bleibt unberührt.
6. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses werden Fehlbeträge in Rechnung gestellt und vom angegebenen Bankkonto eingezogen bzw. Guthaben überwiesen.
7. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Verständigung des Lieferanten per Brief, Fax oder E-Mail mitzuteilen, andernfalls gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages.
8. Der Lieferant ist verpflichtet, oekostrom unverzüglich über Änderungen seiner Lieferantendaten, Anlagendaten, Rechnungsadresse, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Daten zu informieren.
9. Die Zustellung von Mitteilungen von oekostrom an den Lieferanten erfolgt rechtswirksam an die der oekostrom bekanntgegebenen Zustelladresse (Adresse, E-Mail, Fax).
§ 6 Datenverarbeitung
1. Die persönlichen Daten des Lieferanten unterliegen dem Datenschutz und werden zur ordentlichen Abwicklung der Geschäftsbeziehung verwendet. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
2. Der Lieferant erteilt oekostrom das jederzeit widerrufliche Recht, seine persönlichen Daten für Marktforschungs- bzw. Werbezwecke, die in ausschließlichem Zusammenhang mit Produkten von oekostrom stehen, zu verwenden. Der Lieferant hat das Recht, seine Zustimmung jederzeit schriftlich zu widerrufen. oekostrom verpflichtet sich im Fall des schriftlichen Widerrufs die weitere Verwendung der Daten für Marktforschungs- bzw. Werbezwecke mit sofortiger Wirkung zu unterlassen.
§ 7 Vertragslaufzeit, Kündigung
1. Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Der Lieferant kann den Vertrag unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge zum Monatsletzten kündigen.
3. oekostrom kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge zum Monatsletzten kündigen.
§ 8 Rücktrittsrechte von Verbrauchern gemäß KSchG:
1. Ein Lieferant, der seine Vertragserklärung nicht in den Räumlichkeiten der oekostrom bzw. bei einem Stand der oekostrom auf einer Messe oder Markt abgegeben haben und die Geschäftsbeziehung nicht selbst angebahnt hat, ist berechtigt, bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche vom Vertragsangebot schriftlich zurückzutreten.
2. Von einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung kann der Lieferant innerhalb einer Frist von sieben Werktagen (Samstag zählt nicht als Werktag, Datum des Poststempels) zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen.
§ 9 Einstellung der Abnahme
1. Bei groben vertragswidrigen Zuwiderhandlungen, insbesondere Manipulation der Messdaten, falscher Angabe der Anlagengröße, oder Anlagenerweiterungen ist oekostrom berechtigt, die Abnahme der Lieferung zwei Wochen nach Androhung einzustellen und das Vertragsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
2. Sollte der Ökostromanlagenbescheid (bzw. der Netzzugangsvertrag bei Photovoltaikanlagen bis 5 kWpeak) nicht binnen 6 Monaten ab Beginn der Vertragslaufzeit vorliegen, ist oekostrom berechtigt, die Abnahme der Lieferung zwei Wochen nach Androhung einzustellen und das Vertragsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
3. Sollten Änderungen an der Anlage vorgenommen werden oder sich der Ökostromanlagenbescheid ändern, ist oekostrom berechtigt, die Abnahme der Lieferung zwei Wochen nach Androhung einzustellen und das Vertragsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
4. Der Tarif oekostrom® solar wird nur Kunden von oekostrom angeboten bzw. mit solchen abgeschlossen. Wird der oekostrom®-Vertrag über den Strombezug von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt, endet der oekostrom® solar-Vertrag mit dem gleichen Datum wie der oekostrom®-Vertrag seitens oekostrom, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
5. Ist der Lieferant nicht mehr Eigentümer bzw. Betreiber der Anlage, ist oekostrom berechtigt, die Abnahme der Lieferung zwei Wochen nach Androhung einzustellen und das Vertragsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 6. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages werden allenfalls gewährte Boni und Rabatte nachverrechnet.
§ 10 Allgemeines
1. Schadenersatzansprüche richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen; im Fall von Unternehmen verjähren sämtliche Ansprüche jedoch innerhalb eines Jahres.
2. Der Lieferant haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben insbesondere des Umsatzsteuersatzes und der Zählerstände. Jegliche Änderungen an der Vertragsanlage insbesondere an der Anwendung des Umsatzsteuersatzes sind oekostrom sofort mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
3. Erfüllungsort ist Wien.
4. Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand des Lieferanten, es sei denn, es handelt sich bei dem Lieferanten um ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen. In diesem Fall ist der Gerichtsstand Wien.
5. Grundlage dieses Vertrages sind neben den gesetzlichen Vorschriften auch die Netzbedingungen des örtlichen Netzbetreibers, die allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber, die allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche, sowie die „Marktregeln“ in der jeweils gültigen Fassung. Die rechtlichen Grundlagen für den Strommarkt sind bei der Energie-Control GmbH unter www.e-control.at abrufbar. Es ist ausschließlich Österreichisches Recht anzuwenden.
6. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AEB bedürfen der Schriftform, unbeschadet §10 Abs. 3 KSchG. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel selbst.
7. Sollten einzelne Bestimmungen des Liefervertrages einschließlich dieser AEB unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit des Liefervertrages oder der AEB im Übrigen nicht berührt. Entsprechendes gilt im Falle der Undurchführbarkeit einer dieser Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, durch eine solche zu ersetzen, welche der ursprünglichen Bedingung weitgehend entspricht. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke.
8. Wünsche, Anregungen oder Beschwerden richten Sie bitte an: oekostrom GmbH für Vertrieb, Planung und Energiedienstleistungen, Laxenburger Straße 2, 1100 Wien, Tel. +43 5 0575-555, E-Mail: office@oekostrom.at. Weitere Auskunfts- und Beschwerdemöglichkeiten bestehen bei der Energie-Control GmbH.
9. Die jeweils aktuellen AEB und die aktuellen Produktblätter sind unter www.oekostrom. at veröffentlicht.
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