Effektiver Umweltschutz braucht nicht nur das Handeln nationalstaatlicher Akteure, sondern ein Tätigwerden auf internationaler Ebene. Das Umweltvölkerrecht dient genau diesem Anliegen: es regelt internationale Umweltprobleme. Aber wie sieht das genau aus und was ist eigentlich “Völkerrecht”?

Was ist “Völkerrecht” eigentlich?


Das Völkerrecht regelt das Verhältnis zwischen Völkerrechtssubjekten. Sie sind also die Adressaten des Völkerrechts. Die wichtigsten Völkerrechtssubjekte sind Staaten. Daneben gibt es aber auch nicht-staatliche Völkerrechtssubjekte, zu diesen zählen internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen oder die Europäische Union. Zudem gibt es atypische Völkerrechtssubjekte wie den Heiligen Stuhl oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (hierbei handelt es sich nicht, wie der Name vielleicht implizieren mag, um eine Internationale Organisation, sondern eine private Vereinigung, die sich nach dem Schweizer Privatrecht richtet). Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist es so, dass bestimmte Teile des Völkerrechts für Aufständische und Befreiungsbewegungen gelten. Auch sie können also zu Völkerrechtssubjekten werden.
Partiell können auch multinationale Unternehmen Adressaten des Völkerrechts sein. Das ist gerade im Investment Law, bei dem es um das Lösen von Streitfällen zwischen Investoren und Staaten, in denen Investitionen getätigt worden sind, der Fall.

Wenn man nun sagt, dass das Völkerrecht die Beziehung zwischen Völkerrechtssubjekten regelt, dann ist das weit gesprochen. Denn Regelungsgegenstände hat das Völkerrecht viele. Sie reichen vom Schutz der Menschenrechte über die Regelung von Migration, bis zur Regelung des Außenhandels und der Regelung von Krieg und Frieden.

Welche Rechtsquellen gibt es im Umweltvölkerrecht?


Wie auch sonst im Völkerrecht gibt es im Umweltvölkerrecht 3 Rechtsquellen. Das sind völkerrechtliche Verträge, das Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze. Völkerrechtliche Verträge (auch internationale Abkommen genannt) sind Willenseinigungen von zwei oder mehr Völkerrechtssubjekten, das dem Völkerrecht unterliegt. Ein solcher völkerrechtlicher Vertrag begründet für die Parteien, die ihn eingehen, völkerrechtliche Pflichten und/oder Rechte. Hierbei handelt es sich im allgemeinen Völkerrecht und im Umweltvölkerrecht um die wichtigste Rechtsquelle.
Völkergewohnheitsrecht entsteht durch die allgemeine Übung einer Norm bei gleichzeitiger Überzeugung, dass es sich bei der betreffenden Norm um Völkerrecht handelt.

Völkergewohnheitsrecht entsteht durch die allgemeine Übung einer Norm bei gleichzeitiger Überzeugung, dass es sich bei der betreffenden Norm um Völkerrecht handelt.

Ein ganz bekanntes Beispiel dafür ist etwa die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 (die übrigens wie die Stockholm Declaration im Rahmen der Vereinten Nationen, konkret in der Generalversammlung der Vereinten Nationen, angenommen worden ist). Gerade die zumindest anfängliche Flexibilität des soft law und die überwiegend weniger schwerfälligen Annahmeverfahren fördern seit langem den Trend des soft law. Diese Umstände sind aber nicht notwendigerweise Schwächen. Denn teils führen sie zu schnelleren und effizienten Ergebnissen, als dies bei hard law der Fall wäre.

Alles beim Alten? Oder doch nicht?

Die Entwicklung des internationalen Umweltrechts endet freilich nicht 1972, genau genommen nimmt sie da erst Fahrt auf. Aber eins ist bis dahin charakteristisch und bleibt es auch für die folgenden Jahrzehnte: die Entwicklung des internationalen Umweltrechts ist schleichend, weltpolitische Konflikte wirken dabei zusätzlich als Hemmschuh. 1972 bemängelten die Sowjetunion und andere Staaten des Warschauer Pakts, dass Ostdeutschland nicht an der Konferenz teilnehmen durfte. Dabei waren weder Ost- noch Westdeutschland im Jahre 1972 Mitglieder der Vereinten Nationen und durften gerade deswegen nicht teilnehmen. Aber auch der immer noch andauernde Konflikt zwischen den USA und China schwelte 1972 schon. China warf den USA das Vorgehen in Indochina, bzw. den Vietnamkrieg vor. Und Europa? Wo war Westeuropa? Vertreter Frankreichs, Großbritanniens, Deutschlands und Belgiens versuchten, die Bildung der United Nations Environment Programme zu verhindern und abseits dessen auf Kosten von Entwicklungsländern ihre eigenen Industrien weniger “zu belasten”. 1972, eigentlich die ganzen 70er Jahre, war eine Zeit, in der die Umwelt und die Umweltverschmutzung ihren großen Auftritt auf der Bühne des öffentlichen Bewusstseins hatten.

Als die globale Nachfrage an natürlichen Ressourcen das Angebot an regenerierenden Ressourcen überstieg (1971), saurer Regen zum Schreckgespenst wurde, Hippies nach Asien zogen und Wissenschaftler:innen erstmals vor dem Plastikmüll im Meer warnten, da gab es auch im Völkerrecht einen langsamen, einen gehemmten Aufbruch. Dieser Aufbruch dauert bis heute an, er zeigt aber auch in seiner Entwicklung nach 1972, dass er in der Lage ist, Gefahren zu bannen.